+Artikel 19 Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz
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Artikel 19 Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz mindestens Folgendes gebührend berücksichtigt:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 a)

die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger,

Artikel 19 b)

die Notwendigkeit, Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, und

Artikel 19 c)

die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung