+Artikel 29 1

Artikel 29 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben und aggregieren jährlich auf nationaler Ebene Daten über Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart, die mindestens folgende Elemente enthalten:

a)

der Zahl der Verfahren, die beantragt oder eröffnet wurden — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist —, und der Zahl der Verfahren, die anhängig sind oder die beendet wurden;

b)

der durchschnittlichen Dauer der Verfahren von der Einreichung des Antrags oder von der Eröffnung des Verfahrens — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist — bis zum Verfahrensende;

c)

der Zahl anderer als der unter Buchstabe d vorgeschriebenen Verfahren, aufgeschlüsselt nach Art des Ergebnisses;

d)

der Zahl der Anträge auf Restrukturierungsverfahren, die für unzulässig erklärt wurden, abgelehnt wurden oder vor der Verfahrenseröffnung zurückgezogen wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung