+Artikel 31 Verhältnis zu anderen Rechtsakten und internationalen Rechtsinstrumenten
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Artikel 31 Verhältnis zu anderen Rechtsakten und internationalen Rechtsinstrumenten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 31 1

(1)   Die folgenden Rechtsakte gelten ungeachtet dieser Richtlinie:

a)

Richtlinie 98/26/EG,

b)

Richtlinie 2002/47/EG und

c)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Artikel 31 2

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anforderungen an die Sicherung von Geldern für Zahlungsinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) sowie die entsprechenden Anforderungen für E-Geld-Institute gemäß der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

Artikel 31 3

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des in Kapstadt am 16. November 2001 gemeinsam unterzeichneten Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrtausrüstung, dessen Vertragsparteien einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung