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+Artikel 5 2 |
Artikel 5 2(2) Die Mitgliedstaaten bestärken öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen darin, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Dokumente nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ (open by design and by default) zu erstellen und zur Verfügung zu stellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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