+Artikel 18 Bewertung durch die Kommission
---+Artikel 18 1
---+Artikel 18 2

Artikel 18 Bewertung durch die Kommission

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 1

(1)   Frühestens am 17. Juli 2025 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.

Artikel 18 2

(2)   Bei der Bewertung werden insbesondere der Anwendungsbereich und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich

a)

des Steigerungsgrads der Weiterverwendung — vor allem durch KMU — von Dokumenten des öffentlichen Sektors, auf die diese Richtlinie anwendbar ist;

b)

der Auswirkungen der hochwertigen Datensätze;

c)

der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Bemessung der Gebühren und Entgelte und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte;

d)

der Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz anderer Einrichtungen als öffentlicher Stellen;

e)

der Verfügbarkeit und Verwendung von API;

f)

des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und der Möglichkeiten der Weiterverwendung;

g)

weiterer Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Förderung der Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung