+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Ein Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst bei dem Register in technisch korrekter Form gemäß den Verfahren für Registrierungsanträge nach Artikel 11 Buchstabe b eingegangen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung