+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Das Register darf Domänennamen aus den folgenden Gründen ohne Einleitung alternativer Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren von sich aus widerrufen:

a)

Es bestehen fällige, unbezahlte Schulden, die dem Register zustehen.

b)

Der Domänennameninhaber erfüllt die Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 3 nicht.

c)

Der Domänennameninhaber hat gegen die nach Artikel 11 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen für Registrierungsanträge verstoßen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung