|
+Artikel 4 3 |
Artikel 4 3(3) Das Register darf Domänennamen aus den folgenden Gründen ohne Einleitung alternativer Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren von sich aus widerrufen:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|