(5) Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass ein Domänenname nach Unionsrecht oder nach mit diesem im Einklang stehendem nationalem Recht verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit verstößt, so sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung und widerruft ihn nach Mitteilung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Das Register sperrt Domänennamen, gegen die eine solche gerichtliche Anordnung vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange die betreffende Anordnung gilt.