|
+Artikel 5 1 |
Artikel 5 1(1) Die Registrierung von Domänennamen erfolgt in allen Schriftzeichen der Amtssprachen der Organe der Union, gemäß den vorliegenden internationalen Normen und nach Maßgabe der einschlägigen Protokolle für internationale Domänennamen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|