+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, darf in Verträgen zwischen dem Register und Registrierstellen sowie in Verträgen zwischen Registrierstellen und Registranten als anwendbares Recht kein anderes Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als zuständige Streitbeilegungsstelle kein Gericht, Schiedsgericht oder sonstige Stelle außerhalb der Union bestimmt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung