+Artikel 19 2

Artikel 19 2

(2)   Bis zum 12. Oktober 2021 trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß dieser Verordnung eine Einrichtung als Register zu benennen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Der Vertrag muss ab dem 13. Oktober 2022 wirksam sein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung