+ANHANG II

ANHANG II




ANHANG II

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER PERSONENKRAFTWAGEN

TEIL A

Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen

▼M3 —————

▼M3

1a.

►M6  Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse M1 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2A: ◄

1. 

Hersteller;

2. 

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;

3. 

Typ, Variante und Version;

4. 

Fabrikmarke und Handelsname;

5. 

Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;

▼M6

5a. 

Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;

▼M3

6. 

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

7. 

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;

8. 

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;

9. 

Datum der Erstzulassung;

▼M6

9a. 

Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;

▼M3

10. 

spezifische CO2-Emissionen;

11. 

Kraftstoffverbrauch;

12. 

Masse in fahrbereitem Zustand;

13. 

Prüfmasse;

14. 

Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;

15. 

Stromverbrauch;

16. 

elektrische Reichweite;

17. 

Ökoinnovationscode(s);

18. 

ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;

▼M6 —————

▼M3

20. 

Hubraum;

21. 

Nennleistung.

▼M6 —————

▼M6

2.

Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens zu entnehmen, sofern in Teil B Abschnitt 2A dieses Anhangs nichts anderes angegeben ist.

▼M3

2a.

Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.

Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.

▼B

3.

Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:

a) 

die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;

b) 

die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung;

c) 

die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;

TEIL B

Format für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:

ABSCHNITT 1

AGGREGIERTE ÜBERWACHUNGSDATEN



Mitgliedstaat (1)

 

Jahr

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung

 

(1)   

ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“).

▼M3 —————

▼M3

ABSCHNITT 2a

Ausführliche Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug



►M6  Querverweis zu Teil A Nummer 1a  ◄

Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug

Datenquellen

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (*1)), sofern nicht anders angegeben

1)

Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1)

Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung

Name des Herstellers (2)

0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1

2)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen

0.11

3)

Typ

0.2

Variante

Version

4)

Fabrikmarke und Handelsname

0.1 und 0.2.1

5)

Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs

0.2.3.1

▼M6

5a)

Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie

0.2.3.4

0.2.3.5

▼M3

6)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

0.10

7)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

0.4

8)

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

Zulassungsbescheinigung

9)

Datum der Erstzulassung

Zulassungsbescheinigung

▼M6

9a)

Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung

47

▼M3

10)

spezifische CO2-Emissionen (g/km)

49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert

11)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km)

49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert

12)

Masse in fahrbereitem Zustand (kg)

13

13)

Prüfmasse (kg)

47.1.1

▼M6

14)

Kraftstofftyp

26

Kraftstoffmodus

26.1

23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)

23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)

▼M3

15)

Stromverbrauch (Wh/km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

16)

elektrische Reichweite (km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

17)

Ökoinnovationscode(s)

49.3.1

18)

ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km)

49.3.2.2

▼M6 —————

▼M3

Spurweite — Lenkachse (Achse 1) (mm)(3)

30

Spurweite — andere Achse (Achse 2) (mm)(3)

30

20)

Hubraum (cm3)

25

21)

Nennleistung (kW)

27.1 und 27.3

▼M6 —————

(*1)   

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020).

Anmerkungen:

(1)  Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.

(2)  Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen.

(3)  Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.

▼M6 —————

▼M3

▼B

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung