(1) Das Unionsinteresse für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b wird von der Kommission unter Würdigung aller unterschiedlichen Interessen, die in der jeweiligen Situation relevant sind und insgesamt betrachtet werden, ermittelt. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wird der Notwendigkeit, die Verbraucherinteressen zu schützen und eine hochwertige Verkehrsanbindung für die Fluggäste und die Union zu wahren, Vorrang eingeräumt. Im Kontext der gesamten Luftverkehrskette kann die Kommission auch die relevanten sozialen Faktoren berücksichtigen. Die Kommission trägt auch der Notwendigkeit Rechnung, wettbewerbsverzerrende Praktiken zu beseitigen, einen effektiven und fairen Wettbewerb wiederherzustellen und jegliche Verzerrung des Binnenmarkts zu vermeiden.