(2) Das Unionsinteresse wird auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse seitens der Kommission ermittelt. Die Kommission stützt diese Analyse auf die bei den betroffenen Parteien erhobenen Informationen. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses bemüht die Kommission sich auch um die Erhebung aller anderen von ihr für notwendig erachteten Informationen und berücksichtigt insbesondere die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Faktoren. Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.