(3) Eine Ermittlung des Unionsinteresses für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b wird nur dann vorgenommen, wenn allen betroffenen Parteien entsprechend der in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b vorgegebenen Fristen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu melden, ihre Standpunkte schriftlich vorzulegen, der Kommission Informationen zu unterbreiten oder eine Anhörung durch die Kommission zu beantragen. Anträge auf eine Anhörung müssen eine Darlegung der für das Unionsinteresse relevanten Gründe, zu denen die betreffenden Parteien angehört werden wollen, enthalten.