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Artikel 3 4(4) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten betroffenen Parteien können beantragen, dass ihnen die Sachverhalte und Erwägungen, auf die sich die Entscheidungen voraussichtlich stützen werden, zugänglich gemacht werden. Diese Informationen werden so weit wie möglich — im Einklang mit Artikel 8 und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission — zugänglich gemacht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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