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+Artikel 4 3 |
Artikel 4 3(3) Die Kommission prüft die Richtigkeit und Angemessenheit der in der Beschwerde vorgebrachten oder der ihr vorliegenden Angaben zügig, um festzustellen, ob die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 zu rechtfertigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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