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Artikel 4 4(4) Die Kommission beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, wenn die in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalte weder ein systemisches Problem darstellen noch erhebliche Auswirkungen auf ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Union haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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