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+Artikel 4 5 |
Artikel 4 5(5) Beschließt die Kommission, keine Untersuchung einzuleiten, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und allen Mitgliedstaaten mit. Die übermittelten Informationen enthalten die Gründe für die Entscheidung. Diese Informationen werden ferner gemäß Artikel 17 dem Europäischen Parlament zugeleitet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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