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+Artikel 5 3 |
Artikel 5 3(3) Erhält die Kommission im Laufe der Untersuchung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Beweise dafür, dass sich eine Praxis möglicherweise negativ auf die Luftverkehrsanbindung einer bestimmten Region, eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Gruppe von Mitgliedstaaten und damit auf Fluggäste auswirken könnte, so werden diese Beweise bei der Ermittlung des Unionsinteresses gemäß Artikel 3 berücksichtigt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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