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+Artikel 5 4 |
Artikel 5 4(4) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachtet, und prüft die Richtigkeit der Informationen, die sie von den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union oder von dem betreffenden Drittland, von einer betroffenen Partei oder der betreffenden Drittlandstelle erhalten oder angefordert hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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