+Artikel 6 1

Artikel 6 1

(1)   Die Kommission kann die Untersuchung aussetzen, wenn es angemessener erscheint, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens zu behandeln, das mit einem geltenden Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, eingerichtet worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Aussetzung der Untersuchung mit.

Die Kommission nimmt die Untersuchung wieder auf, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

In dem nach dem geltenden Luftverkehrsabkommen oder dem geltenden Abkommen über Flugdienste oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste durchgeführten Verfahren wurde festgestellt, dass ein Verstoß seitens der anderen Vertragspartei oder der anderen Vertragsparteien des Abkommens vorliegt, und diese Feststellung ist endgültig und verbindlich für die betreffende Vertragspartei oder die betreffenden Vertragsparteien, aber es wurden nicht umgehend oder innerhalb der im einschlägigen Verfahren festgelegten Frist Abhilfemaßnahmen getroffen;

b)

die wettbewerbsverzerrende Praxis wurde nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Aussetzung der Untersuchung beseitigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung