+Artikel 6 3
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Artikel 6 3
(3) Die Kommission kann die Untersuchung wieder aufnehmen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
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a)
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Die in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten haben das Streitbeilegungsverfahren nach dem jeweiligen internationalen Abkommen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe a eingeleitet;
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b)
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die in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass das Ergebnis des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Streitbeilegungsverfahren nicht ordnungsgemäß und zügig durchgesetzt wurde;
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c)
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alle betreffenden Mitgliedstaaten ersuchen die Kommission, die Untersuchung wiederaufzunehmen;
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d)
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die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung seitens der betreffenden Mitgliedstaaten beseitigt worden ist;
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e)
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in den in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen dringenden Fällen, wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Mitteilung seitens der in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten beseitigt worden ist; auf Ersuchen eines betreffenden Mitgliedstaats kann diese Frist von der Kommission in gebührend gerechtfertigten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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