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Artikel 8 2

(2)   Betroffene Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen bereitstellen. Diese Zusammenfassungen müssen ausführlich genug sein, um ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulich zur Verfügung gestellten Informationen zu ermöglichen. In Ausnahmefällen können die betroffenen Parteien erklären, dass sich die vertraulichen Informationen nicht zusammenfassen lassen. In diesen Ausnahmefällen sind die Gründe anzugeben, weshalb eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung