+Artikel 9 Grundlage der Tatsachenfeststellung bei Verweigerung der Zusammenarbeit

Artikel 9 Grundlage der Tatsachenfeststellung bei Verweigerung der Zusammenarbeit

Artikel 9

Grundlage der Tatsachenfeststellung bei Verweigerung der Zusammenarbeit

Wird der Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen auf andere Weise nicht gewährt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen, die positiv oder negativ ausfallen können, anhand der verfügbaren Sachverhalte und Beweise getroffen. Stellt die Kommission fest, dass falsche oder irreführende Informationen vorgelegt wurden, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung