(1) Die Kommission gibt dem betreffenden Drittland, der betreffenden Drittlandstelle und dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlands sowie dem Beschwerdeführer, den betroffenen Parteien, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union spätestens einen Monat vor der Einberufung des in Artikel 16 genannten Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 1 die wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen bekannt, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, Abhilfemaßnahmen zu erlassen oder das Verfahren ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einzustellen.