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+Artikel 11 1 |
Artikel 11 1(1) Das Verfahren ist innerhalb von 20 Monaten abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens nach Absatz 4 wird der Zeitraum der Aussetzung nicht zur Dauer des Verfahrens gerechnet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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