+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die Untersuchung ist innerhalb von 12 Monaten abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer Aussetzung der Untersuchung gemäß Artikel 6 wird der Zeitraum der Aussetzung nicht zur Dauer der Untersuchung gerechnet. Wird der Zeitraum für die Untersuchung verlängert, so wird die Dauer der Verlängerung der Gesamtdauer des Verfahrens gemäß Absatz 1 dieses Artikels hinzugerechnet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung