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Artikel 11 3(3) In dringenden Fällen, das heißt in Fällen, in denen nach vom Beschwerdeführer oder von den betroffenen Parteien vorgelegten klaren Beweisen die Schädigung von Luftfahrtunternehmen der Union möglicherweise irreversibel ist, kann das Verfahren auf neun Monate verkürzt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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