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+Artikel 11 4 |
Artikel 11 4(4) Die Kommission setzt das Verfahren aus, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsverzerrende Praxis oder die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union zu beseitigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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