+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Die Feststellung einer drohenden Schädigung muss auf klaren Beweisen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Die Weiterentwicklung zu einer Schädigung muss klar vorhersehbar, sehr wahrscheinlich und unmittelbar bevorstehend sein und ohne jeden berechtigten Zweifel einer Handlung oder Entscheidung eines Drittlandes oder einer Drittlandstelle zugeschrieben werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung