+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Bei der Feststellung einer drohenden Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die absehbare Entwicklung der Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Auswirkung auf das Netz, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung;

b)

die absehbare Entwicklung der allgemeinen Situation auf den Märkten der potenziell betroffenen Luftverkehrsdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung.

Obwohl keiner der in den Buchstaben a und b aufgeführten Faktoren für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend ist, müssen alle berücksichtigten Faktoren zusammen zu der Schlussfolgerung führen, dass eine weitere wettbewerbsverzerrende Praxis unmittelbar bevorsteht und dass ohne die Einführung von Maßnahmen eine Schädigung verursacht würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung