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Artikel 12 4(4) Die Kommission legt einen Untersuchungszeitraum fest, der den Zeitraum umfasst, in dem die Schädigung mutmaßlich stattgefunden hat, aber nicht darauf begrenzt ist, und analysiert die einschlägigen Beweise in Bezug auf diesen Zeitraum. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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