(1) Unbeschadet des Artikels 13 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen, wenn bei der nach Artikel 5 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle die betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union geschädigt hat.
Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.