+TITEL III ZERTIFIZIERUNGSRAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
---+Artikel 46 Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit
------+Article 46 1.
------+Article 46 2.
---+Artikel 47 Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union für die europäische Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 47 1.
------+Article 47 2.
------+Article 47 3.
------+Article 47 4.
------+Article 47 5.
---+Artikel 48 Auftrag für ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 48 1.
------+Article 48 2.
---+Artikel 49 Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 49 1.
------+Article 49 2.
------+Article 49 3.
------+Article 49 4.
------+Article 49 5.
------+Article 49 6.
------+Article 49 7.
------+Article 49 8.
---+Artikel 49a Informationen und Konsultationen über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 49a 1.
------+Article 49a 2.
------+Article 49a 3.
------+Article 49a 4.
---+Artikel 50 Website zu europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 50 1.
------+Article 50 2.
---+Artikel 51 Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse
---+Artikel 51a Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste
---+Artikel 52 Vertrauenswürdigkeitsstufen der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 52 1.
------+Article 52 2.
------+Article 52 3.
------+Article 52 4.
------+Article 52 5.
------+Article 52 6.
------+Article 52 7.
------+Article 52 8.
---+Artikel 53 Selbstbewertung der Konformität
------+Article 53 1.
------+Article 53 2.
------+Article 53 3.
------+Article 53 4.
------+Article 53 5.
---+Artikel 54 Elemente der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 54 1.
------+Article 54 2.
------+Article 54 3.
------+Article 54 4.
---+Artikel 55 Ergänzende Informationen über die Cybersicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen
------+Article 55 1.
------+Article 55 2.
---+Artikel 56 Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 56 1.
------+Article 56 2.
------+Article 56 3.
------+Article 56 4.
------+Article 56 5.
------+Article 56 6.
------+Article 56 7.
------+Article 56 8.
------+Article 56 9.
------+Article 56 10.
---+Artikel 57 Nationale Cybersicherheitszertifizierungsschemata und Cybersicherheitszertifikate
------+Article 57 1.
------+Article 57 2.
------+Article 57 3.
------+Article 57 4.
---+Artikel 58 Nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 58 1.
------+Article 58 2.
------+Article 58 3.
------+Article 58 4.
------+Article 58 5.
------+Article 58 6.
------+Article 58 7.
------+Article 58 8.
------+Article 58 9.
---+Artikel 59 Gegenseitige Begutachtung
------+Article 59 1.
------+Article 59 2.
------+Article 59 3.
------+Article 59 4.
------+Article 59 5.
------+Article 59 6.
---+Artikel 60 Konformitätsbewertungsstellen
------+Article 60 1.
------+Article 60 2.
------+Article 60 3.
------+Article 60 4.
---+Artikel 61 Notifikation
------+Article 61 1.
------+Article 61 2.
------+Article 61 3.
------+Article 61 4.
------+Article 61 5.
---+Artikel 62 Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung
------+Article 62 1.
------+Article 62 2.
------+Article 62 3.
------+Article 62 4.
------+Article 62 5.
---+Artikel 63 Beschwerderecht
------+Article 63 1.
------+Article 63 2.
---+Artikel 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
------+Article 64 1.
------+Article 64 2.
---+Artikel 65 Sanktionen
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TITEL III ZERTIFIZIERUNGSRAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
TITEL III ZERTIFIZIERUNGSRAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 46 Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit
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Artikel 47 Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union für die europäische Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 48 Auftrag für ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 49 Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 49a Informationen und Konsultationen über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 50 Website zu europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 51 Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse
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Artikel 51
▼M1
Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse
Es wird ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse konzipiert, um — soweit zutreffend — mindestens die folgenden Sicherheitsziele zu verwirklichen:
▼B
a)
Gespeicherte, übermittelte oder anderweitig verarbeitete Daten werden während des gesamten Lebenszyklus des IKT-Produkts, -Dienstes oder -Prozesses gegen eine zufällige oder unbefugte Speicherung, Verarbeitung oder Preisgabe sowie gegen einen zufälligen oder unbefugten Zugriff geschützt.
b)
Gespeicherte, übermittelte oder anderweitig verarbeitete Daten werden während des gesamten Lebenszyklus des IKT-Produkts, -Dienstes oder -Prozesses vor Zerstörung, Verlust, Änderung oder Nichtverfügbarkeit — gleich, ob sie zufällig oder unbefugt erfolgt sind — geschützt.
c)
Befugte Personen, Programme oder Maschinen haben nur Zugriff auf die Daten, Dienste oder Funktionen, zu denen sie zugangsberechtigt sind.
d)
Bekannte Abhängigkeiten und Sicherheitslücken werden ermittelt und dokumentiert.
e)
Es wird protokolliert, auf welche Daten, Dienste oder Funktionen zu welchem Zeitpunkt von wem zugegriffen wurde und welche Daten, Funktionen oder Dienste zu welchem Zeitpunkt von wem genutzt oder anderweitig verarbeitet worden sind.
f)
Es kann überprüft werden, auf welche Daten, Dienste oder Funktionen zu welchem Zeitpunkt und von wem zugegriffen wurde oder wer zu welchem Zeitpunkt Daten, Dienste oder Funktionen genutzt oder anderweitig verarbeitet hat.
g)
Es wird nachgeprüft, dass IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse keine bekannten Sicherheitslücken aufweisen.
h)
Bei einem physischen oder technischen Sicherheitsvorfall werden die Daten, Dienste und Funktionen zeitnah wieder verfügbar gemacht und der Zugang zu ihnen zeitnah wieder hergestellt.
i)
Es wird nachgeprüft, dass IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse sind durch Voreinstellungen und Technikgestaltung sicher sind.
j)
IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse werden mit aktueller Software und Hardware, die keine allgemein bekannten Sicherheitslücken aufweisen, bereitgestellt und mit Mechanismen für sichere Updates ausgestattet.
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Artikel 51a Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste
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Artikel 51a
Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste
Es wird ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste konzipiert, um — soweit zutreffend — mindestens die folgenden Sicherheitsziele zu verwirklichen:
a)
die verwalteten Sicherheitsdienste werden mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung erbracht, wozu auch gehört, dass das mit der Erbringung dieser Dienste betraute Personal über ein ausreichendes und angemessenes Maß an Fachkenntnissen und Kompetenzen in dem betreffenden Bereich, ausreichende und angemessene Erfahrung und ein Höchstmaß an beruflicher Integrität verfügt;
b)
der Anbieter verfügt über geeignete interne Verfahren, um sicherzustellen, dass die verwalteten Sicherheitsdienste jederzeit in ausreichender und angemessener Qualität erbracht werden;
c)
Daten, auf die bei der Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste zugegriffen wird bzw. dabei gespeicherte, übermittelte oder anderweitig verarbeitete Daten werden vor unbeabsichtigtem oder unbefugtem Zugriff und vor unbeabsichtigter oder unbefugter Speicherung, Preisgabe, Vernichtung und sonstiger Verarbeitung sowie vor Verlust, Änderung oder Nichtverfügbarkeit geschützt;
d)
bei einem physischen oder technischen Sicherheitsvorfall werden die Daten, Dienste und Funktionen zeitnah wieder verfügbar gemacht und der Zugang zu ihnen zeitnah wieder hergestellt;
e)
befugte Personen, Programme oder Maschinen haben nur Zugriff auf die Daten, Dienste oder Funktionen, zu denen sie zugangsberechtigt sind;
f)
es wird protokolliert und kann abgerufen werden, auf welche Daten, Dienste oder Funktionen zu welchem Zeitpunkt von wem zugegriffen wurde und welche Daten, Funktionen oder Dienste zu welchem Zeitpunkt von wem genutzt oder anderweitig verarbeitet wurden;
g)
die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die zur Erbringung der verwalteten Sicherheitsdienste eingesetzt werden, sind durch Technikgestaltung und Voreinstellungen sicher, und enthalten gegebenenfalls die neuesten Sicherheitsaktualisierungen und weisen keine öffentlich bekannten Sicherheitslücken auf.
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Artikel 52 Vertrauenswürdigkeitsstufen der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 53 Selbstbewertung der Konformität
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Artikel 54 Elemente der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 55 Ergänzende Informationen über die Cybersicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen
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Artikel 56 Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 57 Nationale Cybersicherheitszertifizierungsschemata und Cybersicherheitszertifikate
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Artikel 58 Nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 59 Gegenseitige Begutachtung
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Artikel 60 Konformitätsbewertungsstellen
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Artikel 61 Notifikation
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Artikel 62 Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung
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Artikel 63 Beschwerderecht
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Artikel 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
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Artikel 65 Sanktionen
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Artikel 65
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diesen Titel und bei Verstößen gegen die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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