+Artikel 5 3
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Artikel 5 3
(3) Die vorgeschlagene Methode muss zumindest Folgendes umfassen:
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a)
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Berücksichtigung aller maßgeblichen nationalen und regionalen Gegebenheiten sowie etwaiger Untergruppen,
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b)
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Interaktion und Korrelation von grenzüberschreitenden Risiken,
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c)
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Simulationen von Szenarien für zeitgleich auftretende Stromversorgungskrisen,
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d)
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Einstufung der Risiken nach Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit,
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e)
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Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen auf eine Art und Weise, bei der gleichzeitig für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gesorgt wird.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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