+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Die vorgeschlagene Methode muss zumindest Folgendes umfassen:

a)

Berücksichtigung aller maßgeblichen nationalen und regionalen Gegebenheiten sowie etwaiger Untergruppen,

b)

Interaktion und Korrelation von grenzüberschreitenden Risiken,

c)

Simulationen von Szenarien für zeitgleich auftretende Stromversorgungskrisen,

d)

Einstufung der Risiken nach Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit,

e)

Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen auf eine Art und Weise, bei der gleichzeitig für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gesorgt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung