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+Artikel 22 Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren |
Artikel 22 Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler KoordinierungszentrenArtikel 22 Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die regionalen Koordinierungszentren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet werden, beziehen sich die Regionen entweder auf einen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe Mitgliedstaaten, die sich in demselben Synchrongebiet befinden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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