+KAPITEL IIIa SPEZIFISCHE INVESTITIONSANREIZE ZUR ERREICHUNG DER DEKARBONISIERUNGSZIELE DER UNION
---+Artikel 19a Strombezugsverträge
------+Article 19a 1.
------+Article 19a 2.
------+Article 19a 3.
------+Article 19a 4.
------+Article 19a 5.
------+Article 19a 6.
------+Article 19a 7.
------+Article 19a 8.
------+Article 19a 9.
------+Article 19a 10.
---+Artikel 19b Freiwillige Muster für Strombezugsverträge und die Überwachung von Strombezugsverträgen
------+Article 19b 1.
------+Article 19b 2.
---+Artikel 19c Maßnahmen auf Unionsebene als Beitrag zur Erreichung des zusätzlichen Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen
---+Artikel 19d Direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge für Investitionen
------+Article 19d 1.
------+Article 19d 2.
------+Article 19d 3.
------+Article 19d 4.
------+Article 19d 5.
------+Article 19d 6.
---+Artikel 19e Bewertung des Flexibilitätsbedarfs
------+Article 19e 1.
------+Article 19e 2.
------+Article 19e 3.
------+Article 19e 4.
------+Article 19e 5.
------+Article 19e 6.
------+Article 19e 7.
------+Article 19e 8.
---+Artikel 19f Indikatives nationales Ziel für nichtfossile Flexibilität
---+Artikel 19g Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität
------+Article 19g 1.
------+Article 19g 2.
---+Artikel 19h Gestaltungsgrundsätze für Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität

KAPITEL IIIa SPEZIFISCHE INVESTITIONSANREIZE ZUR ERREICHUNG DER DEKARBONISIERUNGSZIELE DER UNION

KAPITEL IIIa SPEZIFISCHE INVESTITIONSANREIZE ZUR ERREICHUNG DER DEKARBONISIERUNGSZIELE DER UNION

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19a Strombezugsverträge
Artikel 19b Freiwillige Muster für Strombezugsverträge und die Überwachung von Strombezugsverträgen
Artikel 19c Maßnahmen auf Unionsebene als Beitrag zur Erreichung des zusätzlichen Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Artikel 19c

Maßnahmen auf Unionsebene als Beitrag zur Erreichung des zusätzlichen Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Die Kommission bewertet, ob Maßnahmen auf Unionsebene zum Erfolg der gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen zusätzlichen Anteil von 2,5  % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Ergänzung der nationalen Maßnahmen beitragen können. Die Kommission prüft die Möglichkeit, den gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie zu nutzen, um im Einklang mit dem einschlägigen Regelungsrahmen Auktionen für erneuerbare Energie auf Unionsebene zu organisieren.

Artikel 19d Direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge für Investitionen
Artikel 19e Bewertung des Flexibilitätsbedarfs
Artikel 19f Indikatives nationales Ziel für nichtfossile Flexibilität

Artikel 19f

Indikatives nationales Ziel für nichtfossile Flexibilität

Spätestens sechs Monate nach der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 19e Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage dieses Berichts ein indikatives nationales Ziel für nichtfossile Flexibilität, einschließlich der jeweiligen spezifischen Beiträge der Laststeuerung und der Energiespeicherung zu diesem Ziel, fest. Die Mitgliedstaaten können diese Zielvorgabe erreichen, indem sie das ermittelte Potenzial der nichtfossilen Flexibilität durch Beseitigung der festgestellten Markthindernisse oder mittels der Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität gemäß Artikel 19g dieser Verordnung verwirklichen. Dieses indikative nationale Ziel, einschließlich der jeweiligen spezifischen Beiträge der Laststeuerung und Energiespeicherung zu diesem Ziel und der Maßnahmen zu seiner Erreichung, muss sich auch in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Dimension „Energiebinnenmarkt“ gemäß Artikel 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1999 und den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten können bis zur Annahme des Berichts gemäß Artikel 19e Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorläufige indikative nationale Ziele festlegen.

Im Anschluss an die Bewertung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1999 legt die Kommission nach Erhalt der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten und übermittelten indikativen nationalen Ziele dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die nationalen Berichte bewertet.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Berichts, die mithilfe der ersten von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ausgearbeitet wurden, kann die Kommission eine Flexibilitätsstrategie der Union erstellen, deren besonderer Schwerpunkt auf der Laststeuerung und Energiespeicherung liegt, um deren Einsatz im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erleichtern. Dieser Flexibilitätsstrategie der Union kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

Artikel 19g Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität
Artikel 19h Gestaltungsgrundsätze für Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität

Artikel 19h

Gestaltungsgrundsätze für Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19g Absatz 1 angewandten Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität

a) 

dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das indikative nationale Ziel oder gegebenenfalls das vorläufige indikative nationale Ziel gemäß Artikel 19f auf kosteneffiziente Weise zu erreichen,

b) 

müssen sich auf neue Investitionen in Ressourcen für nichtfossile Flexibilität wie Laststeuerung und Energiespeicherung beschränken,

c) 

müssen darauf abzielen, Standortkriterien zu berücksichtigen, damit Investitionen in neue Kapazitäten an optimalen Standorten getätigt werden,

d) 

dürfen nicht mit der Aufnahme der Stromerzeugung aus fossilen Quellen hinter dem Messpunkt verbunden sein,

e) 

müssen für die Auswahl der Kapazitätsanbieter ein offenes, transparentes, wettbewerbliches, freiwilliges, diskriminierungsfreies und kosteneffizientes Verfahren vorsehen,

f) 

müssen unangemessene Verzerrungen einer effizienten Funktionsweise von Elektrizitätsmärkten, einschließlich der Aufrechterhaltung von Anreizen für einen effizienten Betrieb und von Preissignalen, und den Einfluss von Preisschwankungen und Marktrisiken verhindern,

g) 

müssen Anreize für die marktbasierte und marktorientierte Integration in die Elektrizitätsmärkte setzen, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten zu vermeiden und etwaige Systemintegrationskosten, Netzengpässe und die Netzstabilität zu berücksichtigen sind,

h) 

müssen hinsichtlich der aktivierten Energie einen Mindestumfang der Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten vorsehen, der den technischen Merkmalen der Anlage, die die Flexibilität schafft, Rechnung trägt,

i) 

müssen angemessene Sanktionen gegen Kapazitätsanbieter vorsehen, die den unter Buchstabe h genannten Mindestumfang der Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten nicht einhalten oder die unter Buchstabe f genannten Anreize für einen effizienten Betrieb oder Preissignale nicht beachten,

j) 

müssen die Öffnung für die grenzüberschreitende Teilnahme derjenigen Ressourcen fördern, die in der Lage sind, die erforderliche technische Leistung zu erbringen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung