+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)

natürliche Mineralwässer, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; oder

b)

Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung