+Artikel 5 Qualitätsstandards
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Artikel 5 Qualitätsstandards

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

Artikel 5 2

(2)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Parameterwerte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B, C und D angegebenen Parameterwerte. Für die Parameter in Anhang I Teil C gilt, dass die Werte ausschließlich zu Überwachungszwecken festgelegt werden sowie um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 14 erfüllt werden.

Artikel 5 3

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfüllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung