+Artikel 8 5

Artikel 8 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserversorger und die zuständigen Behörden Zugang zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen haben. Die betroffenen Wasserversorger haben insbesondere Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c gewonnenen Überwachungsergebnissen.

Auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen können die Mitgliedstaaten

a)

die Wasserversorger zur Durchführung zusätzlicher Überwachung oder Aufbereitung in Bezug auf bestimmte Parameter verpflichten;

b)

den Wasserversorgern gestatten, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der vom Wasserversorger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen zu müssen, sofern

i)

es sich bei dem Parameter nicht um einen Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und

ii)

nach vernünftigem Ermessen kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch verursachen würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung