(2) Gelangen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der allgemeinen Analyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Produkte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D nicht eingehalten werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D zu beseitigen oder zu verringern.
In Bezug auf Legionella müssen diese Maßnahmen zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen.