+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Um sicherzustellen, dass Absatz 1 einheitlich zur Anwendung kommt, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die spezifischen Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, auf der Grundlage der in Anhang V festgelegten Grundsätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt:

a)

Bis zum 12. Januar 2024 Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in europäische Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen aufgenommen werden sollen, darunter bestimmte Migrationsgrenzwerte und wissenschaftliche Voraussetzungen, die sich auf Stoffe, Materialien oder Werkstoffe beziehen;

b)

bis zum 12. Januar 2025 auf der Grundlage der von der ECHA zusammengeführten Listen, die Ablaufdaten enthalten, europäische Positivlisten der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile für die einzelnen Gruppen von Materialien und Werkstoffen, nämlich organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails, keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Herstellung von Materialien und Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zugelassen sind, einschließlich gegebenenfalls der Bedingungen für ihre Verwendung und der Migrationsgrenzwerte, die auf der Grundlage der einheitlichen Methoden gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes angenommen werden, und unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4;

c)

bis zum 12. Januar 2024 Verfahren und Methoden für das Testen und die Akzeptanz von endgültigen Materialien und Werkstoffen, wie sie in Produkten verwendet werden, die aus Materialien, Werkstoffen oder Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europäischen Positivlisten hergestellt werden, einschließlich

i)

Festlegung relevanter Stoffe und anderer Parameter, wie Trübung, Geschmack, Geruch, Färbung, gesamter organischer Kohlenstoff, Freisetzung unerwarteter Stoffe und Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen, auf die die Migrationswässer zu untersuchen sind;

ii)

Methoden für das Prüfen der Auswirkungen auf die Wasserqualität, unter Berücksichtigung einschlägiger Europäische Normen;

iii)

Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in Bezug auf die Prüfergebnisse, die unter anderem den Konversionsfaktoren zur Umrechnung der Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle und gegebenenfalls den Anwendungs- oder Verwendungsbedingungen Rechnung tragen.

Die in diesem Absatz aufgeführten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung