(12) Spätestens bis zum 12. Januar 2032 überprüft die Kommission auf der Grundlage insbesondere der durch die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 305/2011 gemachten Erfahrungen das im vorliegenden Artikel beschriebene System auf seine Funktionsfähigkeit und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob
|
a)
|
die menschliche Gesundheit im Hinblick auf den Gegenstand dieses Artikels in der gesamten Union angemessen geschützt ist;
|
|
b)
|
der Binnenmarkt für mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Produkte ordnungsgemäß funktioniert;
|
|
c)
|
es weiterer Gesetzgebungsvorschläge zum Gegenstand dieses Artikels bedarf.
|