(1) Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien nicht
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a)
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den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit direkt oder indirekt gefährden;
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b)
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die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen;
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c)
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unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
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d)
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das Wasser in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig verunreinigen.
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