+Artikel 13 8

Artikel 13 8

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste für Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind (im Folgenden „Beobachtungsliste“), wie z. B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik.

Stoffe und Verbindungen werden in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn sie wahrscheinlich in Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftliche Forschung der WHO. Die Aufnahme eines neuen Stoffes oder einer neuen Verbindung ist gemäß den Artikeln 1 und 4 hinreichend zu begründen.

ß-Östradiol und Nonylphenol werden aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken für die menschliche Gesundheit in die erste Beobachtungsliste aufgenommen. Die erste Beobachtungsliste wird bis zum 12. Januar 2022 erlassen.

In der Beobachtungsliste wird für jeden Stoff bzw. jede Verbindung ein Leitwert und gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren, das keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben.

Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an die Überwachung bezüglich des potenziellen Vorkommens der in die Beobachtungsliste aufgenommenen Stoffe oder Verbindungen an relevanten Stellen der Versorgungskette für Wasser für den menschlichen Gebrauch fest.

Dazu können die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 erhobenen Informationen berücksichtigen und auf die gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erhobenen Überwachungsdaten zurückgreifen, um Überschneidungen bei den Anforderungen an die Überwachung zu vermeiden.

Die Überwachungsergebnisse werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c durchgeführten Überwachung in die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erstellen Datensätze aufgenommen.

Wird ein in die Beobachtungsliste aufgenommener Stoff oder eine in die Beobachtungsliste aufgenommene Verbindung gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder gemäß Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes in Konzentrationen nachgewiesen, die die in der Beobachtungsliste festgelegten Leitwerte überschreiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen werden und dass die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden:

a)

Präventivmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen oder geeignete Überwachung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder im Rohwasser gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,

b)

Verpflichtung der Wasserversorger zur Überwachung dieser Stoffe oder Verbindungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

c)

Verpflichtung der Wasserversorger zur Prüfung, ob die Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert zu erreichen, und erforderlichenfalls zur Optimierung der Aufbereitung und

d)

Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 6, wenn die Mitgliedstaaten dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.

Die im vorliegenden Absatz geregelten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung