(1) In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Solche Abweichungen sind auf Folgendes beschränkt:
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a)
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ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch,
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b)
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Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder neu untersuchte oder nachgewiesene Parameter oder
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c)
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eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen könnte.
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Die Dauer der Abweichungen nach Unterabsatz 1 ist auf einen Zeitraum zu beschränken, der so kurz wie möglich ist und drei Jahre nicht überschreitet. Gegen Ende dieses Zeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.
Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung ein zweites Mal zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung bezüglich der zweiten Zulassung. Die Dauer dieser zweiten Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.