+Artikel 18 1

Artikel 18 1

(1)   Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der EUA

a)

bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16 zu verbessern und dessen Verwendung zu fördern, und über den Anteil ihrer Bevölkerung mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist hiervon ausgenommen;

b)

bis zum 12. Juli 2027 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 und bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10, einschließlich der folgenden Angaben:

i)

Angaben über Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

ii)

die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführten Überwachung und

iii)

Kurzinformationen über die gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f erzielten Fortschritte;

c)

bei Überschreitungen der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B: einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gemäß den Artikeln 9 und 13 gesammelten Überwachungsergebnissen und Informationen über die gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen;

d)

einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen; und

e)

einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über alle Abweichungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 zugelassen wurden, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Informationen.

Soweit möglich, sind für die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung