+Artikel 19 1

Artikel 19 1

(1)   Die Kommission führt bis zum 12. Januar 2035 eine Evaluierung der vorliegenden Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte:

a)

die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen;

b)

die gemäß Artikel 18 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der EUA gemäß Artikel 18 Absatz 3 erstellten EU-weiten Übersichten;

c)

relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten;

d)

Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung