+Artikel 19 3

Artikel 19 3

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 12. Januar 2029, und danach wenn angemessen, einen Bericht über die potenzielle Gefährdung der Ressourcen von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere zunehmend besorgniserregende Kontaminanten sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung